§ 220 Kapitalschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Frankfurt am Main, 19.03.2015 – 20 W 160/13Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 18.02.2021 – 5 K 5025/18.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 18.10.2018 – 5 K 2992/16.FVoraussetzungen der Übertragung eines EEG-Begrenzungsbescheides bei Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter aus einer Insolvenz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- KG, 21.03.2016 – 22 W 64/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/220#abs-1 (1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/220#abs-2 (2) In dem Sachgründungsbericht beim Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in dem Gründungsbericht beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sind auch der bisherige Geschäftsverlauf und die Lage der formwechselnden Gesellschaft darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/220#abs-3 (3) Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden. Die für Nachgründungen in § 52 Abs. 1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Formwechsels.